Hier erfahren Sie das Neueste von der Pressabteilung des Bundesgerichtshofes aus diesem Jahr über die Beweissicherung mittels Dashcam-Videos .

Ob Dashcam-Videos vom Straßenverkehr in zivilrechtlichen Prozessen als Beweismittel verwertbar sind, ist in der Rechtsprechung bisher höchst umstritten. Der sechste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat über diese Frage mit einem Urteil vom 15.Mai 2018 entschieden. Laut Pressemitteilung des BGH ist die im zu entscheidenden Fall vorgelegte Videoaufzeichnung trotz eines Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess gegen den angeblichen Unfallverursacher auch verwertbar. Ihr Verkehrsrechtsanwalt Eggert aus Hamburg greift gern auf dieses neue Urteil zurück, dass auch bei den Oberlandesgerichten und Landgerichten Beachtung finden wird.


Ihr Verkehrsrechtsanwalt in Hamburg

      

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Jetzt erhalten Sie eine wichtige Mitteilung für Verkehrsteilnehmer, die nach dem Unfall abgehauen sind (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)..

Viele Verkehrsteilnehmer, deren Auto haftpflichtversichert sind, kennen noch nicht ihr Risiko bei Verletzung der Versicherungsbedingungen, die durch eine Verordnung gedeckt sind: Danach kann der Versicherer von dem Autofahrer Beträge zurückfordern (Regress), für die nach der Verordnung Grenzen gelten, und zwar eine Grenze für Verstöße vor Fahrtantritt und eine weitere für Verstöße nach dem Unfall. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat jetzt bestädigt, dass beide Grenzen zu addieren sind, wenn in beiden Abschnitten Verstöße begangen wurden. So muss ein Kfz-Halter und Versicherter, der sowohl ohne Fahrerlaubnis gefahren, als auch nach dem Unfall abgehauen war, bis zu 7.500 Euro an den Versicherer zahlen.titelzurbe

Ausländische Fahrerlaubnisinhaber dürfen in Deutrschland nur gfahren, wenn sie 185 Tage vor Ausstellung im Ausland gewohnt hatten.

Hat sich der Inhaber eines EU-Führerscheins nach Auskunft der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats nur für einen knapp über 185 Tage dauernden vorübergehenden Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat angemeldet, aber bereits 54 Tage nach dieser Anmeldung seinen Führerschein erworben, liegen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen. Denn der Führerschein muss in Deutschland von den Gerichten und Behörden nur anerkannt werden, wenn dessen Inhaber vor Erwerb des ausländischen Führerscheins im Ausland bereits 185 Tage dort gewohnt hatte. Um zu beurteilen, ob tatsächlich ein Wohnsitzverstoß vorliegt, können dann auch inländische Umstände berücksichtigt werden.

Bereits der einmalige Konsum so genannter harter Drogen (Kokain, Heroin) kann grundsätzlich die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigen.

Bereits der einmalige Konsum so genannter harter Drogen (Kokain, Heroin) rechtfertigt grundsätzlich die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweises benötigt für eine Drogenabhängigkeit, einen regelmäßigen Konsum oder auch nur für gelegentlichem Konsum und gleichzeitiges Unvermögen zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung. Gibt ein Fahrerlaubnisinhaber selbst anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung an, das dort vorgefundene Rauschmittel Kokain zum Eigenkonsum zu besitzen, so rechtfertigt dies gemäß § 11 Absatz 7 Fahr-Erlaubnis-Verordnung die Annahme seiner Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Der Beibringung eines Gutachtens bedarf es nicht.

Ein Mitverschuldensvorwurf kann nicht darauf gestützt sein, dass der Fußgänger bei fehlendem Tageslicht dunkel gekleidet war, wenn der Autofahrer ihn übersehen hatte.

Urteil des OLG München: Soweit das Landgericht bei dieser Sachlage den Mitverschuldensvorwurf darauf stützt, dass der Zeuge K bei fehlendem Tageslicht und auch im Übrigen schwierigen Sichtbedingungen dunkel gekleidet die Fußgängerfurt überquerte, kann dies keinen Bestand haben. Wer nämlich als Fußgänger ordnungsgemäß, also entsprechend den Vorgaben aus § 25 Absatz 3 StVO, eine Straße überquert, muss sich nicht im Hinblick auf die Farbe seiner Kleidung einen Mitverschuldensvorwurf gefallen lassen. Alles andere würde nicht nur der Rechtsordnung widersprechen, sondern auch der Lebenswirklichkeit. Die Beklagten (Haftpflichtversicherer und Autofahrer) haften dem Fußgänger gesamtverbindlich zu 100 Prozent.

Stößt ein Auto auf seiner rechten Fahrbahnseite mit einem von rechts kommenden Fußgänger zusammen, dann spricht der Anscheinsbeweis gegen den Fußgänger

Stößt ein Kraftfahrzeug auf seiner rechten Fahrbahnseite mit einem von rechts kommenden Fußgänger zusammen, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Fußgänger die ihn nach § 25 Absatz 3 Satz 1 StVO treffenden Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat. Gleichwohl ist es nach den Feststellungen von Sachverständigen durchaus denkbar, dass ein besonders vorsichtiger Autofahrer bei genauer Beobachtung der Fußgänger seine Geschwindigkeit tatsächlich noch weiter reduziert und sich in die Lage versetzt hätte, auf den Fehlschluss des Fußgängers noch zu reagieren und so die Kollision mit dem Auto zu vermeiden. Daher muss es bei einer Mithaftung des Autofahrers bleiben, die allerdings nur mit 20 Prozent zu bemessen ist.

Das Landgericht verurteilte die Angeklagten jeweils als Mittäter wegen Mordes wegen eies illegalen, spontanen Autorennens in einer Großstadt...

Das Landgericht verurteilte die Angeklagten jeweils als Mittäter wegen Mordes wegen eies illegalen, spontanen Autorennens in einer Großstadt. Der BGH hebt dies Urteil auf, weil ab Entstehen des Tatentschlusses noch eine Handlung vorgenommen werden muss, die den tatbestandliehen Erfolg herbeiführt. Das Landgericht hat aber einen bedingten Tötungsvorsatz, wie sich aus der Wendung "spätestens jetzt" ergibt, erst für den Zeitpunkt festgestellt, als die Angeklagten bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhren, gleichzeitig aber ausgeführt, dass sie. beim Einfahren bereits keine Möglichkeit zur Vermeidung der Kollision mehr besaßen. Das ist für die Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdelikts rechtlich bedeutungslos.

Wer auf Autobahnen schneller als 130 km/h fährt, vergrößert die Gefahr, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt...

Wer schneller als 130 km/h auf Autobahnen fährt, vergrößert die Gefahr, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt und insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt. Auch wenn die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit keinen Schuldvorwurf begründet, bedeutet das Fehlen entsprechender Sanktionen nicht die Unbeachtlichkeit dieses Fahrverhaltens für das Haftungsrecht So kann der Autofahrer, der oberhalb der Richtgeschwindigkeit fährt, den Unabwendbarkeitsbeweis nicht führen, und die Geschwindigkeit kann bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nicht außer Acht bleiben. Es entspricht der Rechtsprechung, insoweit eine Mithaftung von 30 Prozent des oberhalb der Richtgeschwindigkeit fahrenden Autofahrers zu bejahen.

Auch die Radwege sind Bestandteile von öffentlichen Straßen, die für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer erkennbar sind nd auf denen die Regeln der Vorfahrt gelten

Ein Mitverschulden der Fußgängerin ergibt sich aus § 25 Absatz 3 StVO und § 1 Absatz 1 StVO. Auch die Radwege sind Bestandteile von öffentlichen Straßen, die für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer erkennbar für den Radverkehr bestimmt sind und auf denen die Regeln der Vorfahrt gelten. Dementsprechend gelten auch die Sorgfaltspflichten beim Überschreiten von Fahrbahnen für das Überschreiten von Radwegen. Die Beachtung des Fahrverkehrs durch Fußgänger ist sowohl vor als auch während des Überquerens der Fahrbahn oder des Radwegs in beide Richtungen gemäß § 25 Absatz 3 StVO geboten. Fußgänger, die eine Fahrbahn oder einen Radweg nicht mit besonderer Vorsicht überqueren, trifft eine entsprechende Mitschuld (OLG Hamm hier: 50 Prozent).


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